Steuerkanzlei Rolf Benz
3. Säule a-Konto für Erwerbstätige nach Erreichen des AHV-Alters

Ab 2008 dürfen Personen, die das AHV-Alter erreicht haben, ihr 3. Säule a-Konto während maximal 5 Jahren stehen lassen (Frauen also bis zum 69. Altersjahr und Männer bis zum 70. Altersjahr), sofern sie erwerbstätig bleiben. Machen sie davon Gebrauch, können sie zudem weiterhin in die steuerlich privilegierte 3. Säule a einzahlen und den einbezahlten Betrag in der Steuererklärung zum Abzug bringen.

Damit gilt für die 3. Säule a neu eine analoge Regelung wie für Freizügigkeitsguthaben. Bisher musste das 3. Säule a-Konto spätestens bei Erreichen des AHV-Alters aufgelöst werden.

Wer seine 3. Säule a bereits aufgelöst hat, weil er 2007 oder zuvor das AHV-Rentenalter erreicht hatte, kann 2008 gegebenenfalls wieder ein neues Konto eröffnen.

Der maximal zulässige Abzug beträgt 2008 übrigens unverändert Fr. 6'365 für Unselbständige und Fr. 31’824, maximal aber 20% des Erwerbseinkommens für Selbständige.

Medienmitteilung des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 17. Oktober 2007

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