Steuerkanzlei Rolf Benz
Einkauf in Pensionskasse auch für selbständig Erwerbende

Selbständig Erwerbende können nicht nur die laufenden Beiträge in die Pensionskasse vom Einkommen abziehen, sondern (gleich wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) ebenso die sog. Einkäufe in fehlende Beitragsjahre, sofern solche nachträglichen Einkäufe - wie oft der Fall - in den Statuten oder im Reglement der Pensionskasse vorgesehen sind.

Selbständig Erwerbende dürfen sich bekanntlich freiwillig einer Pensionskasse (2. Säule) anschliessen (im Gegensatz zu den Unselbständigen, die grundsätzlich obligatorisch einer Pensionskasse angehören). Das Bundesgericht hält nun fest, dass selbständig Erwerbende, die vom Anschluss an eine Pensionskasse Gebrauch machen, den unselbständig Erwerbenden vorsorgerechtlich und steuerlich vollumfänglich gleichgestellt sind.

Der freiwillige Anschluss an eine Pensionskasse wird für selbständig Erwerbende dank dieses bundesgerichtlichen Leitentscheids noch attraktiver.

Urteil des Bundesgerichts vom 11. Oktober 2007

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