Steuerliche Entlastung von Dividenden (Einführung des Halbsatzverfahrens)
Aktionäre mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die mindestens 10% der Aktien an einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz halten, versteuern Dividenden nur noch zum halben Satz; dasselbe gilt für Gesellschafter mit beschränkter Haftung. Diese als Halbsatzverfahren bezeichnete steuerliche Erleichterung für die Staats- und Gemeindesteuern wirkt sich weniger steuermindernd aus, als wenn die Dividenden nur noch zur Hälfte steuerbar wären. Über Letzteres (sog. Halbeinkünfteverfahren) wird der Schweizer Souverän hinsichtlich der direkten Bundessteuer in der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 zu befinden haben.
Der Regierungsrat hat das vom Zürcher Stimmvolk am 25. November 2007 gutgeheissene Halbsatzverfahren per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Inzwischen kennen 16 Kantone eine solche oder ähnliche Regelung.
In den Genuss kommen vor allem Inhaber und Teilhaber von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU). Die Neuregelung gilt auch für Gewinne, die in früheren Jahren von der Gesellschaft erwirtschaftet worden sind und ab 2008 den Aktionären bzw. Gesellschaftern ausgeschüttet werden.
Damit wird für viele Einzelfirmeninhaber und Kollektivgesellschafter mit Wohnsitz im Kanton Zürich die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Thema. Nicht immer ist die Umwandlung allerdings steuerlich auch attraktiv, denn die Gesellschaft wird steuerpflichtig nach den Regeln, wie sie für juristische Personen gelten. Zu berücksichtigen sind auch wesentliche Unterschiede bei der AHV und bei der berufliche Vorsorge (BVG).
Wir erläutern Ihnen gerne, welche Rechtsform für Sie und Ihr Unternehmen unter steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten unter der neuen Gesetzgebung die attraktivere ist.
Merkblatt zum Teilsatzverfahren im Kanton Zürich
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