Steuerkanzlei Rolf Benz
Erweiterte Abziehbarkeit von gemeinnützigen Zuwendungen

Seit 1. Januar 2006 gilt die erweiterte Abziehbarkeit für freiwillige Zuwendungen an ausschliesslich gemeinnützige oder öffentliche Organisationen mit Sitz in der Schweiz, die aufgrund ihres gemeinnützigen bzw. öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind. Mit einer Teilrevision des Steuergesetzes per 1. Januar 2008 hat der Kanton Zürich die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt.

Vor 2006 waren nur Geldzahlungen abziehbar. Seit 1. Januar 2006 werden steuerlich auch übrige Vermögenswerte (Liegenschaften, Land, Fahrzeuge, Kunstwerke usw.) als Zuwendungen akzeptiert. Ausserdem können seither Zuwendungen an die öffentliche Hand abgezogen werden, namentlich an den Bund und seine Anstalten (z.B. ETH), an die Kantone und ihre Anstalten (z.B. Universitäten und Fachhochschulen) sowie an die Gemeinden, einschliesslich der staatlich anerkannten Kirchgemeinden.

Wie schon seit jeher bei den zürcherischen Staats- und Gemeindesteuern können seit 2006 auch bei der direkten Bundessteuer maximal 20% vom Nettoeinkommen (vor 2006 waren es 10%) abgezogen werden.

Voraussetzung für die Abziehbarkeit gemeinnütziger Zuwendungen ist, dass sie freiwillig und ohne jegliche Verpflichtung der begünstigten Institution erfolgen. Nicht abziehbar sind Mitgliederbeiträge oder andere Zahlungen, auf welche die Organisation einen festen Anspruch hat. Weiterhin nicht abgezogen werden können Zuwendungen an Organisationen, die einen reinen Kultuszweck erfüllen (Religionsgemeinschaften).

Die erweiterten steuerlichen Anreize leisten einen Beitrag dafür, dass das „Stiftungsparadies“ Schweiz seinen Spitzenplatz behalten wird: Abgesehen von Kleinstaaten gibt es in keinem andern Land der Welt eine so hohe Anzahl von Stiftungen pro Einwohner.

Weitere Informationen:

Art. 33a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer




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