Steuerkanzlei Rolf Benz
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren bei Nebenerwerb

Ab 2008 können Arbeitgeber sämtliche Steuern (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern) ihrer Angestellten in Form einer Quellensteuer in der Höhe von 5% entrichten, sofern die gesamte vom Arbeitgeber ausgerichtete jährliche Lohnsumme Fr. 53‘040 nicht übersteigt und der Lohn pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer höchstens Fr. 19‘890 beträgt. Die 5%-Quellensteuer ist vom Lohn abzuziehen und gleichzeitig mit den Sozialversicherungsabgaben an die AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Die Angestellten erhalten von dieser eine Bescheinigung, die sie ihrer Steuererklärung beilegen können.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist freiwillig und in erster Linie gedacht für kurzfristige oder für im Umfang geringe Arbeitsverhältnisse, wie sie in Privathaushalten (Haushalthilfe oder Putzfrau) oder in Kleinbetrieben (Teilzeit-Sekretärin) oft vorkommen. Der Wechsel zum vereinfachten Abrechnungsverfahren kann auf den Beginn des Arbeitsverhältnisses oder auf Beginn eines Kalenderjahres erfolgen.

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist insofern attraktiv, als der Arbeitgeber einmal pro Jahr (bis spätestens am 30. Januar des Folgejahres) bei einer einzigen Behörde (der zuständigen AHV-Ausgleichskasse) gesamthaft über die Sozialversicherungsabgaben und (Neu) die Steuerschulden des Arbeitnehmers abrechnen kann. In zahlreichen Fällen dürfte das vereinfachte Abrechnungsverfahren allerdings dazu führen, dass der Arbeitgeber mehr an Quellensteuern abzieht, als die Angestellten bei der (weiterhin möglichen)
herkömmlichen Deklaration in der Steuererklärung versteuern müssten.

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