Steuerkanzlei Rolf Benz
Wohnsitzwahl unter steuerlichen Gesichtspunkten

Das Bundesgericht hatte sich in einem Entscheid vom 22. Februar 2008 mit einem steuerlich motivierten Wohnsitzwechsel eines Steuerpflichtigen zu befassen, der seinen eigenen Wohnsitz und den Sitz der Aktiengesellschaft, deren Aktionär er war, vom Kanton Luzern in den Kanton Nidwalden verlegt hatte. Dort liess er sich eine im Kanton Nidwalden nicht steuerbare Substanzdividende von 2.15 Millionen Franken ausschütten. Die Luzerner Behörden stellten sich auf den Standpunkt, der Umzug habe nur dazu gedient, ein Steuerschlupfloch auszunützen, und besteuerten die nach luzernischem Steuergesetz steuerbare Substanzdividende.

Das Bundesgericht widerspricht nun der Luzerner Steuerbehörde:

„Die verfassungsmässig gewährleistete Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) ermöglicht es jedem Steuerpflichtigen, frei zu entscheiden, wo er seinen Wohnsitz nehmen will. Dabei ist es ihm unbenommen, seine Wahl auch nach den Steuerverhältnissen und im Hinblick auf die Erzielung von Steuereinsparungen zu treffen. Beabsichtigt er ernstlich, dauernd an dem von ihm gewählten Ort zu bleiben, und betätigt er diesen Willen durch tatsächlichen Aufenthalt, so ist es unerheblich, welche Überlegungen seiner Absicht zugrunde liegen“ (Erwägung 3.2.4).

Massgebend ist für das Bundesgericht also einzig, wo jemand Wohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt hat. Die Motive für die Wahl des Wohnsitzes sind dagegen unerheblich.

Anzufügen ist, dass unter heutiger Rechtslage die Substanzdividende auch im Kanton Nidwalden steuerbar wäre. Nicht ausdrücklich erwähnt im Entscheid, aber zu vermuten ist, dass der Steuerpflichtige schon damals die Substanzdividende in der Steuererklärung zu deklarieren hatte hinsichtlich der direkten Bundessteuer, die in der ganzen Schweiz nach denselben Grundsätzen erhoben wird und bei einer Substanzdividende von 2.15 Millionen Franken dem Höchststeuersatz von 11.5% (Art. 128 Abs. 1 lit. a BV) unterliegt. Dies ergibt eine direkte Bundessteuer von annähernd 250‘000 Franken.

Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2008 (Verfahren 2P.5/2007)



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