Steuerkanzlei Rolf Benz
Bezug des Vorsorgeguthabens durch selbständig Erwerbende

Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, kann gestützt auf die gesetzliche Regelung die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens aus der 2. Säule verlangen. Darüber hinaus hatte das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 2008 einem selbständigen Landwirt die Barauszahlung gestattet, weil er das Geld unbedingt benötigte, um die dringend erforderliche Erneuerung der Raufutteranlage zu finanzieren sowie seinen Mitpächter auszuzahlen; diese betriebliche Investition diene der Erhaltung des Betriebes und letztlich auch der Existenzsicherung im Sinne der beruflichen Vorsorge (BGE 134 V 170).

In einem neuen Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung nun dahingehend, dass eine solche Barauszahlung für selbständig Erwerbende infolge einer finanziellen Notlage nur im Zuge der Kündigung des bestehenden Vorsorgevertrages erfolgen kann. Ein bloss teilweiser Vorbezug des Freizügigkeitsguthabens unter Weiterführung der Vorsorgelösung ist nicht möglich. Einen teilweisen Vorbezug sieht das Gesetz nämlich nur zum Zwecke der Wohneigentumsförderung vor.

Urteil des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2009


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