Steuerkanzlei Rolf Benz

Fristwahrung durch Postaufgabe am letzten Tag der Frist

Ein Ehepaar erhob gegen zwei Einspracheentscheide der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht, das die Beschwerdeführenden daraufhin aufforderte, innert zehn Tagen, bis am 7. Mai 2007, Kostenvorschüsse zu bezahlen. Am 7. Mai 2007, dem letzten Tag der Zahlungsfrist, stellten die Ehegatten ein Fristerstreckungsgesuch für die Bezahlung der Kostenvorschüsse. Das Gesuch übergaben sie um 21.00 Uhr der Post; es traf am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Die Kostenvorschüsse zahlte das Ehepaar am 9. Mai 2007 ein. Dieser Sachverhalt war unbestritten.

Das Verwaltungsgericht behandelte das Fristerstreckungsgesuch wegen Verspätung nicht. Das Bundesgericht hat nun die ständige Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, wonach Fristerstreckungsgesuche am letzten Tag der Frist beim Gericht eintreffen müssen, mangels gesetzlicher Grundlage als willkürlich gerügt.

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts kann geschlossen werden, dass auf dem Gebiete des Steuerrechts Fristen ganz allgemein gewahrt sind, wenn schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist an einer Poststelle der Schweizerischen Post aufgegeben werden. Ausnahmen müssten ausdrücklich im (Steuer-)Gesetz verankert sein.

Hingewiesen sei, dass auf dem Gebiete des Privatrechts oft andere Grundsätze gelten. So sind etwa Kündigungen im Miet- und im Arbeitsrecht nur wirksam, wenn sie am letzten Tag der Frist der Empfängerin oder dem Empfänger zugegangen sind.


Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 2008



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