Steuerkanzlei Rolf Benz
Kapitalleistung aus Vorsorge bei gleichzeitigem Kantonswechsel

Grundsätzlich zahlt jede Person in jenem Kanton ihre Staats- und Gemeindesteuern, in dem sie am Ende des Kalenderjahres ihren Wohnsitz hat. Für Kapitalleistungen aus Vorsorge gilt indessen eine Ausnahme, indem auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit abgestellt wird. Die scheinbar klare Spezialregelung beschäftigte das Bundesgericht bei einem Steuerpflichtigen, der am 12. Januar 2007 vom Kanton Schwyz in den Kanton Zürich umgezogen war.

Der Steuerpflichtige hatte sich per 1. Januar 2007 selbständig gemacht und gestützt darauf bereits am 22. Dezember 2006 bei der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung seines Vorsorgeguthabens beantragt. Sein Gesuch war von der Vorsorgeeinrichtung intern am 4. Januar 2007 gutgeheissen worden; aus technischen Gründen erfolgte die Auszahlung, die von der Vorsorgeeinrichtung entsprechend bescheinigt wurde, aber erst per 31. Januar 2007. Gestützt darauf besteuerte das Kantonale Steueramt Zürich die Kapitalleistung.

Vor Bundesgericht machte das Kantonale Steueramt Zürich aber erfolglos geltend, die Auszahlung sei erst nach dem Umzug vom 12. Januar 2007 erfolgt. Für das Bundesgericht ist vielmehr Ausschlag gebend, dass die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistung bereits vor dem Umzug erfüllt waren, nämlich mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit und dem zuvor rechtzeitig gestellten Gesuch um Barauszahlung. In diesem Zeitpunkt befand sich der steuerrechtliche Wohnsitz noch im Kanton Schwyz, weshalb die Kapitalleistung im Kanton Schwyz und nicht im Kanton Zürich zu besteuern ist.

Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2009




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