Zuwendungen an politische Parteien
Der Steuerabzug für Zuwendungen an politische Parteien wird per 1. Januar 2011 auf eine landesweit vereinheitlichte Grundlage gestellt. Zurzeit gewähren 16 Kantone bei den Staats- und Gemeindessteuern einen solchen Abzug in unterschiedlicher Ausgestaltung; bei der direkten Bundessteuer sind Parteispenden nicht abziehbar.
Bei der direkten Bundessteuer können ab dem Steuerjahr 2011 jährlich bis zu 10'000 Franken vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden (Art. 33 Abs 1 lit. i DBG). Der Abzug gilt für Mitgliederbeiträge, Zuwendungen sowie Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter). Für Unternehmen wird kein neuer Abzug geschaffen. Sie können wie bisher politische Parteien über den Werbeaufwand unterstützen.
Die Kantone haben bis 2013 Zeit, um ihre kantonalen Bestimmungen an die genannten Grundsätze anzupassen. Sie können dabei die Obergrenze des Abzugs für ihre Steuern selbst festlegen (Art. 9 Abs. 2 lit. l StHG).
Im Kanton Zürich gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern deshalb vorderhand noch die bisherige Regelung, wonach nur Zuwendungen an im Zürcher Kantonsrat vertretene Parteien abgezogen werden können, und zwar bis höchstens Fr. 1‘600 pro steuerpflichtige Person und Jahr.
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