Ausübung der Erwerbstätigkeit setzt Anwesenheit in der Schweiz voraus
Nach Art. 5 lit. a DBG sind Angestellte ohne Wohnsitz in der Schweiz für ihren Lohn steuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie unterliegen diesfalls der Quellensteuer (Art. 91 DBG).
Das Kantonale Steueramt Zürich hatte gestützt auf diese Bestimmungen einen Arbeitnehmer an der Quelle besteuert, der für ein Schweizer Unternehmen in Doha (Katar) tätig war, ohne dafür in die Schweiz zu kommen. Das Bundesgericht entschied nun aber, dass Art. 5 lit. a DBG die physische Anwesenheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in der Schweiz voraussetzt. Auch ohne Anwesenheit in der Schweiz steuerpflichtig wird laut Bundesgericht nur, wer als selbständig Erwerbender in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhält (Art. 4 lit. c DBG), wer in der Schweiz gelegene Grundstücke vermittelt oder damit handelt (Art. 4 lit. d DBG) oder wer Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung einer Schweizer Gesellschaft ist (Art. 5 lit. b DBG).
Anzumerken ist, dass die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen eine Besteuerung von physisch nicht anwesenden Erwerbstätigen ausschliessen, dass aber mit Katar kein Doppelbesteuerungsabkommen bestand.
Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2011
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