Begriff und Umfang der steuerfreien Unterstützung
Wird eine mittellose Person unterstützt, so sind die entsprechenden Leistungen nach den Steuergesetzen von Bund und Kantonen steuerfrei (Art. 24 lit. d DBG; Art. 7 Abs. 4 lit. f StHG).
Als mittellos gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2011, wer als AHV/IV-Rentner zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt wäre. (Ergänzungsleistungen sind ihrerseits im Gegensatz zu ordentlichen AHV-/IV-Renten steuerfrei.) Vorausgesetzt ist, dass die Unterstützung für Beistandswecke und ohne Gegenleistung der unterstützten Person erfolgt. Unerheblich ist laut Bundesgericht dagegen, wer unterstützt und wieso. Steuerfrei sind staatliche Unterstützung (z.B. Subventionen, Stipendien) oder private Unterstützung (insbesondere durch Eltern oder Verwandte).
Vom Bundesgericht konkret zu beurteilen war die Situation eines in bescheidenen Verhältnissen lebenden ehemaligen Piloten, dem der Wohlfahrtsfonds der früheren Arbeitgeberin die Wohnungsmiete berappte. Die kantonale Steuerverwaltung Genf erblickte darin eine steuerbare Vorsorgeleistung, muss auf Geheiss des Bundesgerichts nun aber abklären, ob der Ex-Pilot und seine Ehefrau Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätten, wenn sie nicht unterstützt würden.
Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2011
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