Steuerkanzlei Rolf Benz

Steuerliche Entlastungen für Eltern bei der direkten Bundessteuer

Für Eltern sinkt ab dem Jahr 2011 die direkte Bundessteuer. Die wichtigsten Neuerungen gemäss Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern sind:

  • Einführung eines Abzugs für die Drittbetreuung von Kindern (Art. 212 Abs. 2bis DBG): Bei der direkten Bundessteuer sind neu Kosten für die Drittbetreuung abziehbar, maximal Fr. 10‘000 pro Kind bis zum 14. Altersjahr, sofern die Kosten durch die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der allein erziehenden Person bzw. beider Ehegatten entstehen. Der Drittbetreuungskostenabzug wird ab dem Steuerjahr 2013 auch für die kantonalen Steuern verbindlich, wobei die Kantone den Höchstbetrag selbst festlegen können (Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG). Die meisten Kantone kennen den Abzug bereits. Im Kanton Zürich beträgt für die kantonalen Steuern der Abzug maximal Fr. 6‘000 pro Kind.
  • Einführung einer Reduktion der geschuldeten direkten Bundessteuer von Fr. 250 für jedes Kind, das im gleichen Haushalt lebt und für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (Art. 214 Abs. 2bis DBG; sog. Elterntarif).
  • Bei getrennt lebenden Ehegatten mit gemeinsamer elterlicher Sorge steht neu beiden Ehegatten der halbe Kinderabzug zu für jedes minderjährige Kind, sofern keine Alimente bezahlt werden (Art. 213 Abs. 1 lit. a Halbsatz 2 DBG); diesfalls wird auch der Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen des Kindes halbiert (vgl. Art. 212 Abs. 2 letzter Satz DBG). In den andern Fällen des gemeinsamen Sorgerechts steht der (ganze) Kinderabzug weiterhin jenem Ehegatten zu, der zur Hauptsache für den Unterhalt des Kindes sorgt.

Diese Neuerungen wurden von den Eidgenössischen Räten am 25. September 2009 beschlossen und traten per 1. Januar 2011 in Kraft. Sie schlagen sich somit zum ersten Mal in der Steuererkärung 2011 nieder, die bis Ende März 2012 einzureichen ist.


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