Verbindliche Festsetzung der aufgeschobenen Grundstückgewinnsteuer bei Ersatzbeschaffung
Wird bei einer Ersatzbeschaffung von selbst bewohnten Grundstücken (Eigenheim) die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben (Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG), so ist sie von der zuständigen Steuerbehörde trotzdem verbindlich festzusetzen. Der Veräusserin oder dem Veräusserer steht es danach offen, die Grundstückgewinnsteuer anzufechten.
Weil im Steuererklärungsverfahren für die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer ohnehin Erlös und Anlagekosten zahlenmässig festgelegt werden, ergibt es in den Augen der Bundesrichter wenig Sinn, den aufgeschobenen Gewinn nicht auch verbindlich (und anfechtbar) festzusetzen. Eine zeitnahe Berechnung verursacht aus Sicht des Bundesgerichts keinen unnötigen Aufwand. Weiter heisst es in der Urteilsbegründung: "Sodann ist die Bestimmung des aufgeschobenen Gewinnes im Zeitpunkt der Vornahme der Ersatzbeschaffung in aller Regel um einiges leichter durchzuführen als bei der allenfalls um Jahrzehnte aufgeschobenen späteren Veräusserung des Ersatzgrundstückes. Hinzu kommt, dass sich die mit der späteren Festlegung des aufgeschobenen Grundstückgewinnes verbundenen Probleme potenzieren, wenn nacheinander mehrere Ersatzbeschaffungen stattfinden."
Grundsätzlich liegt es im Interesse sowohl der Steuerbehörde als auch des Grundstückveräusserers, die aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer bereits im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung betragsmässig zu kennen. Gleichzeitig ist aber auf den damit verbundenen Nachteil hinzuweisen: Unterbleibt nämlich die Anfechtung im Zeitpunkt des Steueraufschubs, so kann die im Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung verbindlich festgelegte Grundstückgewinnsteuer nicht mehr angefochten werden, wenn die Grundstückgewinnsteuer später nacherhoben wird.
Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 |