Porträt

Vertretung in Steuerverfahren

Haben Sie Meinungsverschiedenheiten mit der Steuerbehörde, gehen wir sachlich und lösungsorientiert vor. Auf Ämtern treten wir lieber konziliant und kompromissbereit auf. Einvernehmliche Lösungen sind oft zukunftstauglicher und kostengünstiger, aber auch nervenschonender als Steuerprozesse mit ungewissem Ausgang. Wir lassen uns allerdings von den Steuerbehörden nichts vormachen und kämpfen für Ihre Anliegen: Wenn wir Erfolgschancen sehen, bringen wir Geduld und Hartnäckigkeit auf und setzen Ihre Interessen notfalls vor Gericht durch.

Steueranwalt Rolf Benz und seine Mitarbeiterinnen vertreten Sie oder Ihre Klientinnen und Klienten in Steuerverfahren bei den Behörden und gegebenenfalls vor Gericht, damit Ihre Anliegen Gehör finden:

  • Befinden Sie sich in einer Lage, die Sie nicht überblicken, oder läuft bereits ein Steuerverfahren? Wir beraten Sie, wie am besten vorzugehen ist, und leiten die notwendigen Schritte ein.

  • Sind Sie mit einer Steuerverfügung nicht einverstanden, prüfen wir Ihre Erfolgschancen und fungieren gegebenenfalls als Ihr Rechtsvertreter.

  • Gilt es, verpasste Steuerdeklarationen nachzuholen, begleiten und vertreten wir Sie mit dem Ziel, Ihre steuerliche Situation in Ordnung zu bringen und eventuell eine straflose Selbstanzeige einzureichen.

  • Wird Ihnen im Steuerverfahren eine Pflichtverletzung vorgeworfen, besprechen wir mit Ihnen die Vorwürfe, wahren Ihre Rechte und vertreten Sie in Nachsteuer- und Bussenverfahren.

Beispiele

Eine sozialpädagogische Familie, angestellt bei einem Jugendheim, macht für die vier bei ihr lebenden Kinder Berufsauslagen geltend; das Kantonale Steueramt gewährt nur die pauschalen Ansätze für Pflegekinder und beruft sich im Einspracheverfahren auf eine entsprechende Praxis. Vor dem Steuerrekursgericht legen wir detailliert die Unterschiede zu Pflegekindern dar, worauf dieses mit Urteil vom 6. April 2018 der sozialpädagogischen Familie deutlich höhere Berufskosten zuspricht.

Die Jugendriege eines kommunalen Turnvereins («Jugi») ersuchte beim Kantonalen Steueramt Zürich vergebens um eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke. Im Namen der Jugi ziehen wir den Entscheid zuerst erfolglos ans Steuerrekursgericht und danach ans Verwaltungsgericht weiter. Erst das daraufhin angerufene Bundesgericht erkennt, dass die Jugi vergleichbar mit dem Schulsport einen öffentlichen Zweck verfolgt, nämlich die Sportförderung insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Der Steuerbefreiung steht nach Auffassung des Bundesgerichts auch sonst nichts entgegen, weshalb es mit Urteil vom 8. Dezember 2021 das Kantonale Steueramt anweist, der Jugi die Steuerbefreiung zu gewähren.

Im Jahr 2015 übernehmen wir die Vertretung einer Gesellschaft für die Steuerjahre 2009 und 2010. Mit einer Einsprache gelingt es, Kosten für Sponsoring und für ein privates Arbeitszimmer geltend zu machen. Wir erfahren, dass die Gesellschaft kürzlich zu einer Strafzahlung von Fr. 1'160'000.-- verurteilt wurde, deren Ursache in der Vergangenheit liegt. Nachträglich beantragen wir eine Rückstellung für das Steuerjahr 2009, weil diese handelsrechtlich zwingend ist. Nachdem das Kantonale Steueramt und die kantonalen Gerichte den Rückstellungsbedarf verneint haben, folgt das Bundesgericht unserer Argumentation und heisst die Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2018 gut.

Steueranwalt Rolf Benz in Winterthur