Am Bundesgericht in Lausanne befasste ich mich in den Jahren 2013 bis 2022 im Nebenamt mit Beschwerden von Steuerpflichtigen und Steuerbehörden gegen Entscheide der obersten kantonalen Gerichte (direkte Steuern) und des Bundesverwaltungsgerichts (Mehrwertsteuer).
In dieser Zeitspanne habe ich 70 Urteilsentwürfe verfasst und an den Urteilen mitgewirkt, die nachstehend aufgelistet sind.
Zu jedem Urteil finden Sie eine Zusammenfassung und einen Link zum Urteil auf der Website des Bundesgerichts.
Eine Aktiengesellschaft schrieb ihre Liegenschaft um Fr. 180'000.-- (ca. 4% des Buchwerts von Fr. 4'631'949.--) ab. Die Steuerverwaltung anerkannte auf dem Liegenschaftenkonto aktivierte Aufwendungen aus einer Rechnung über Fr. 204'000.-- nur im Umfang von Fr. 15'000.-- als geschäftsmässig begründet und diverse Rechnungen einer ausländischen Gesellschaft im Umfang von Fr. 15'126.-- gar nicht, weil es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handle. Daher liess die Steuerverwaltung die Abschreibung der geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen nicht zum Abzug zu, was die kantonalen Gerichte schützten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Aktiengesellschaft ab, weil Abschreibungen auf fiktiven Aktiven (Aktiven, die keinen Wert haben oder überbewertet sind) unzulässig sind.
Urteil vom 7. September 2017Eine Gesellschaft erwarb sämtliche Aktien an einer andern Gesellschaft, die Eigentümerin von Liegenschaften ist, in denen sie ein Wohn- und Pflegeheim führte. Das Grundbuchamt erfasste den Erwerb der Gesamtheit der Aktien als wirtschaftliche Handänderung und verfügte gegenüber der Käufergesellschaft eine Handänderungssteuer. Bis zum Erwerb der Aktien war die gekaufte Gesellschaft zwar eine Betriebsgesellschaft. Das Verwaltungsgericht stützt für die Qualifikation als Immobiliengesellschaft und damit als wirtschaftliche Handänderung, die der Handänderungssteuer unterliegt, darauf ab, dass am Tag des Erwerbs der Aktien der gesamte Geschäftsbereich «Wohn- und Pflegeheim» für Fr. 2.5 Mio. an eine weitere Gesellschaft verkauft wurde, welche den Betrieb, den Unterhalt und die Erstellung von Alters-, Wohn- und Pflegepensionen bezweckt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Gesellschaft ab. Weil die gekaufte Gesellschaft unmittelbar nach dem Aktienerwerb in eine Immobiliengesellschaft umgewandelt wurde, durften die Vorinstanzen ohne Willkür darauf schliessen, dass die Gesellschaft lediglich an der Übernahme der Liegenschaften, nicht aber am Betrieb des Wohn- und Pflegeheims interessiert war.